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Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 78. Arbeitnehmer der Arbeiterkammern
idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
(1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(2) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen.
(3) Die Bundesarbeitskammer ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern kollektivvertragsfähig.
(4) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so ist die Leistung eines Pensionsbeitrags durch den Arbeitnehmer festzulegen.
(5) Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.