Dokument-ID: 130046

Vorschrift

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich

idF BGBl. I Nr. 70/1999 | Datum des Inkrafttretens 01.06.1999

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Beschäftigung von

  1. Arbeitnehmern der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind;
  2. Arbeitnehmern des Bundes in Dienststellen, auf die das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden ist;
  3. Arbeitnehmern in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Landarbeitgsesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;
  4. Hausgehilfen und Hausangestellten in privaten Haushalten;
  5. Heimarbeitern im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 38/1999 aufgehoben.)