Dokument-ID: 130061

Vorschrift

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

idF BGBl. I Nr. 126/2017 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2017

(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

  1. über alle tödlichen Arbeitsunfälle,
  2. über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben. (BGBl. I Nr. 126/2017)
  3. (Anm. d. Red.: Z 3 wurde gem. BGBl. I Nr. 126/2017 aufgehoben.)

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Arbeitgeber sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitsinspektorates Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.