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Dokument-ID: 130078
Vorschrift
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
§ 32. Verordnungen über Arbeitsstätten und Baustellen
idF BGBl. I Nr. 94/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2015
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:
- die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,
- die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und (BGBl. I Nr. 94/2014)
- die Bereitschaftsräume.
(BGBl. I Nr. 118/2012)
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Durchführungsbestimmungen zu § 31 erlassen.
(BGBl. I Nr. 35/2012)