Dokument-ID: 033112

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Verfahren für zusammenhängende Streitigkeiten

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Nimmt der Kläger die Zuständigkeit nach § 8 Abs. 2 zu Recht in Anspruch, so sind die für die Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 1 geltenden Vorschriften anzuwenden.