Dokument-ID: 033115

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 58. Kostenersatz und Gebühren

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.

(2) Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.