Dokument-ID: 033151

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 88. Vorbereitende Beweisaufnahmen

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.