Dokument-ID: 033165

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 99. Aufhebung von Rechtsvorschriften

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Es verlieren mit dem im § 98 genannten Zeitpunkt alle den gleichen Gegenstand regelnden Bestimmungen ihre Wirksamkeit, insbesondere werden aufgehoben:

  1. das Arbeitsgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 170/1946,
  2. die nachstehenden, das arbeitsgerichtliche Verfahren betreffenden Bestimmungen:
    1. die Z 6 des Abs. 1 des § 49 JN,
    2. die Wendung „das Verfahren vor den Arbeitsgerichten“ und der davor stehende Beistrich im Abs. 2 des § 223 ZPO,
    3. der § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,
    4. der § 31 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1972,
    5. der § 34 Abs. 1 erster und zweiter Satz des Gehaltskassengesetzes 1959,
    6. der § 18 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259,
    7. die ArbGerG-DV, BGBl. Nr. 183/1950,
  3. die Z 3 bis 6 des Abs. 1 des § 194 GSVG,
  4. die Z 3 bis 7 des § 182 BSVG,
  5. die Z 1 und die Bezeichnung des bisher zweiten Absatzes mit „2.“ im § 65 NVG 1972,
  6. die Wendung „und ferner, daß bei den Schiedsgerichten eine gemeinsame Abteilung für die Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter zu bilden ist“ im § 129 B-KUVG.