Dokument-ID: 033078

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Wahl der fachkundigen Laienrichter

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Die Wahl der fachkundigen Laienrichter ist von den Wahlkörpern durchzuführen, und zwar nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Wird nur ein Wahlvorschlag vorgelegt, so sind die fachkundigen Laienrichter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.