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Dokument-ID: 033080

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber

idF BGBl. Nr. 91/1993 | Datum des Inkrafttretens 01.03.1993

(1) Der Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.

(2) Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.