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Dokument-ID: 033085

Vorschrift

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Amtsenthebung

idF BGBl. Nr. 104/1985 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

(1) Ein fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn

  1. er nicht nach § 23 gewählt (nach § 25 Abs. 1 entsandt) worden ist;
  2. im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung)
    1. sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 (§ 25 Abs. 2) nicht gegeben war (waren) oder
    2. Umstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
  3. nach seiner Wahl (Entsendung)
    1. sein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 Z 2 und 4 (§ 25 Abs. 2) weggefallen ist (sind) oder
    2. Umstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
  4. er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
  5. er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
  6. er die Leistung des Gelöbnisses verweigert; oder
  7. er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.

(2) Ferner sind ihres Amtes zu entheben:

  1. ein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach § 24 Z 3 verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oder
  2. ein entsandter fachkundiger Laienrichter, dessen Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft nicht mehr aufrecht ist.

(3) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 5 das Gericht, das im Sinne des § 111 RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.

(4) Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 7 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.