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Dokument-ID: 095831
Vorschrift
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)
§ 13. Revision beim Verwaltungsgerichtshof
idF BGBl. I Nr. 71/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(BGBl. I Nr. 71/2013)