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Dokument-ID: 095846
Vorschrift
Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG)
§ 27. Vollziehung
idF BGBl. I Nr. 150/2009 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2009
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- (Anm. d. Red.: Z 1 wurde gem. BGBl. I Nr. 159/2001 aufgehoben.)
- hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; (BGBl. I Nr. 150/2009)
- im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. (BGBl. I Nr. 150/2009)