Dokument-ID: 181372

Vorschrift

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 73. Zufluss der Mittel

idF BGBl. I Nr. 142/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

Die Eingänge aus den gemäß § 71 verhängten Geldstrafen und den gemäß § 72 vorgeschriebenen pauschalierten Aufwandsersätzen fließen dem Arbeitsmarktservice zu.