© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 526297

Vorschrift

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe

idF BGBl. I Nr. 30/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2018

(1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß § 2b durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.

(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(3) Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.

(Anm. d. Red.: Hinsichtlich des Außerkrafttretens der Abs. 1 bis 3 siehe Art. 26 Z 4 BGBl. I Nr. 30/2018)

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. Nr. 30/2018 aufgehoben.)

(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. Nr. 30/2018 aufgehoben.)

(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. Nr. 30/2018 aufgehoben.)

(7) (Anm. d. Red.: Abs. 7 wurde gem. BGBl. Nr. 30/2018 aufgehoben.)

(8) (Anm. d. Red.: Abs. 8 wurde gem. BGBl. Nr. 30/2018 aufgehoben.)

(BGBl. I Nr. 32/2017)