Dokument-ID: 191145

Vorschrift

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

Inhaltsverzeichnis

5. TEIL
Personal

§ 53. Personalaufnahme

Die Aufnahme der Bediensteten der Bundesgeschäftsstelle erfolgt auf der Grundlage des Personalplanes durch den Vorsitzenden des Vorstandes, die der Bediensteten der Landesgeschäftsstellen und der zugehörigen regionalen Geschäftsstellen durch den jeweils zuständigen Landesgeschäftsführer.