Dokument-ID: 191167

Vorschrift

Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 68. Personalvertretung

Bis zur Wahl der Personalvertretung für die Arbeitnehmer des Arbeitsmarktservice und die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehörenden Beamten werden deren Aufgaben, unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 56, von den Organen der Personalvertretung für die Bediensteten der Arbeitsämter wahrgenommen.