Dokument-ID: 078830

Vorschrift

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Sonstige Bezüge

idF BGBl. I Nr. 30/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes verkürzten Kalenderjahr entspricht.