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Dokument-ID: 078836

Vorschrift

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Einvernehmliche Auflösung

idF BGBl. Nr. 683/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992

Eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Dauer des Kündigungs- und Entlassungsschutzes bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dieser Vereinbarung muß überdies eine Bescheinigung des Gerichts (§ 92 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) oder einer gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer beigeschlossen sein, aus der hervorgeht, daß der Arbeitnehmer über den Kündigungs- und Entlassungsschutz nach diesem Bundesgesetz belehrt wurde.