Dokument-ID: 078824

Vorschrift

Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (APSG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT II

§ 4. Aufrechterhaltung bestehender Arbeitsverhältnisse

idF BGBl. I Nr. 30/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1998

Das Arbeitsverhältnis bleibt durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst unberührt. Während der Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ruhen die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, soweit nicht anderes bestimmt ist.