Dokument-ID: 094772

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)

Inhaltsverzeichnis

I. Urproduktion

  1. Bergbau

    1. Arbeiten, die keine Unterbrechung erleiden dürfen;

    2. Arbeiten, die nur zu einer Zeit vorgenommen werden können, in welcher der Betrieb ruht;

    3. Arbeiten, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, zum Schutz der Umwelt oder von Lagerstätten oder für den Bestand oder die Betriebsfähigkeit eines Bergbaues unaufschiebbar sind.

  2. Blumen und Pflanzen (einschließlich Champignonzucht)

    1. Die notwendige Pflege von Blumen, Pflanzen und Sämereien;

    2. unaufschiebbare Arbeiten am lebenden Pflanzenmaterial, Fertigung von Gebinden und Dekorationen zwecks Belieferung von Veranstaltungen (insbesondere Hochzeiten, Firmungen, Bällen, Kongressen, Begräbnissen), sofern diese Tätigkeiten außerhalb der Wochenend- bzw. Feiertagsruhe nicht ausgeführt werden können;

    3. in Betrieben der Bundesinnung der Gärtner und Blumenbinder die Betreuung der Kunden im Detailverkauf

      aa)

      bei Friedhöfen während der Öffnungszeiten und bei Krankenanstalten während der Besuchszeiten;

      bb)

      an sechs Sonn- oder Feiertagen im Jahr und an Samstagen, die vor folgenden Festtagen liegen, bis 17 Uhr: Neujahr, Valentinstag, Ostern, Muttertag, Pfingsten, Allerheiligen (zwei Samstage vorher), Adventsonntage, Weihnachten.

  3. Klenganstalten
    Dörren, Ausnehmen der gedörrten Zapfen, Absieben des Samens aus den Zapfen. 1. Oktober bis 30. April

  4. Hopfendarren und Hopfenschwefeleien
    Übernahme des Grünhopfens; Darren des Grünhopfens; Schwefeln des Hopfens; Schütten des getrockneten und geschwefelten Hopfens.
    1. August bis 30. November

  5. Anbau von Feldfrüchten in landwirtschaftlichen Betrieben
    Anbau von Feldfrüchten in der Anbauzeit an Samstagen bis 18 Uhr.

  6. Erntearbeiten
    Ernten sowie die Einbringung und Lagerung der Ernte, wenn dies mit Rücksicht auf die Verderblichkeit der Produkte und die Witterung erforderlich ist.

  7. Forstaufsicht, Forst-, Jagd- und Fischereibetriebs- und schutzdienst
    Alle Tätigkeiten, die in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich sind.

  8. Forstarbeiten auf Truppenübungsplätzen
    Schlägerungs- und Bringungsarbeiten (Auszeige) in Forstbetrieben des Bundes an Samstagen bis 18 Uhr, sofern diese während der Woche infolge Nutzung der Forstfläche als Truppenübungsplatz nicht durchgeführt werden können.