Dokument-ID: 094777

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)

Inhaltsverzeichnis

VI. Leder und Textil

  1. Gerberei
    1. Chrom- und pflanzliche Gerberei; Weiß- und Sämischgerberei
      An Vormittagen bis 12 Uhr:

      aa)

      Übernahme, Aufsalzen oder Einweichen der am Vortag eingelieferten frischen Häute 1. Mai bis 30. September;

      bb)

      Wechseln des Weichwassers, Aufschlagen und Bewegen der Häute, Einäschern der Häute, Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Umhängen oder Abnehmen der Leder im Trockenraum; in der Chrom- und Weißgerberei auch Schwöden und Enthaaren der Felle, die am Vortag geschwödet worden sind.

    2. Herstellung chromfreier Leder auf Wet-White-Basis

      aa)

      Entnahme der Häute aus den Gerbfässern, Bedienen der Reckmaschine, Nassstutzen der Wet-White im Rahmen des Trocknungsprozesses, Befüllung und Bedienung der Vakuumierungs- und Konditionierungsanlage, Regelung der Betriebstemperatur und des Trocknungsprozesses sowie Durchführung der Qualitätskontrolle;

      bb)

      Kontroll-, Regelungs- und Steuertätigkeiten im Zuge des Produktionsprozesses, Weiterführung von kontinuierlichen Herstellungsprozessen mittels eines Prozessleitstandes, die einen ununterbrochenen Fortgang von der Gerbung bis zur Trocknung erfordern;

      cc)

      Beschicken und Bedienen zur Auf- und Verarbeitung von Leimleder dienenden Anlagen zur Gewinnung von Nebenprodukten und Stoffen aus den durch den kontinuierlichen Produktionsprozess anfallenden biogenen Stoffen, deren Herstellung eine unbedingt notwendige Kontinuität im Stofffluss erfordert. (BGBl. II Nr. 233/2002)

  2. Herstellung von hochgedrehten Garnen und Zwirnen aus synthetischen Spinnstoffen Bedienen der Texturiermaschinen und Zwirnmaschinen für texturierte und umsponnene Garne.
  3. Spinnerei
    Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß erfolgende Verarbeitung von Fasern aller Art zu Garnen und Zwirnen
    1. nach dem Openend-Spinnverfahren:
      Bedienen der Anlagen zum Öffnen, Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken und Spinnen;
    2. nach dem Baumwollspinnverfahren mit und ohne Flyern:
      Bedienen der Anlagen zum Öffnen, Mischen, Kardieren, Kämmen, Strecken, Flyern und Spinnen der automatischen Spulmaschinen und der Zwirnmaschinen;
    3. nach dem Kammgarnspinnverfahren:
      Bedienen der Anlagen zum Mischen, Krempeln, Strecken, Kämmen, Vorspinnen und Spinnen der automatischen Spulmaschinen, der Zwirnmaschinen und Schrumpfanlagen;
    4. nach dem Halbkammgarnspinnverfahren:
      Bedienen der Anlagen zum Mischen, Krempeln, Strecken, Vorspinnen und Spinnen der automatischen Spulmaschinen, der Zwirnmaschinen und Schrumpfanlagen;
    5. nach dem Leinengarnspinnverfahren:
      Bedienen der Anlagen zum Hecheln, Kardieren, Kämmen, Strecken, Vorspinnen, Vorgarnbleichen, Spinnen, Spulen, Garnbleichen und Zwirnen.
  4. Weberei
    Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß erfolgende Herstellung von Geweben aus Fasern aller Art auf schützenlose Webmaschinen:
    Einlegen der Kette, Einziehen und Anknüpfen an der Webmaschine, Bedienen der Webmaschine.
  5. Strickerei
    Die im vollkontinuierlichen Produktionsprozeß erfolgende Verarbeitung von Chemiefasern und deren Mischungen mit Naturfasern zu
    1. gestrickter Oberbekleidung auf Single-Ringel-Maschinen, Single-Wrapper-Maschinen und Interlock-Ringel-Maschinen:
      Einziehen und Anknüpfen, Bedienen der genannten Maschinen;
    2. Strumpferzeugnissen unter Verwendung von elastischen Garnen:
      Einlegen der Kette und/oder Mustertrommel, Einziehen und Anknüpfen der Strickmaschinen, Bedienen der genannten Maschinen sowie der Relaxier-Anlagen.
    3. Stoffen für Autoinnenausstattungen auf Henkelplüschstrickmaschinen sowie die unmittelbar damit im Zusammenhang stehende Ausrüstung und Veredelung der Stoffe, insbesondere Scheren, Waschen, Fixieren und Beschichten;
    4. gewirkten Einlagestoffen auf Wirk- und Raschelmaschinen;
    5. durchwirkten Vliesen auf Vliesraschelmaschinen.
  6. Textilveredlung
    1. Unbedingt notwendige Arbeiten an jenen Feiertagen, die auf einen Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag fallen;
    2. unbedingt notwendige Arbeiten an zwölf Wochenenden im Kalenderjahr, wenn die Fortführung der am Freitag eingeleiteten Chargenprozesse einen ununterbrochenen Fortgang erfordern.