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Dokument-ID: 094782

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)

Inhaltsverzeichnis

XI. Verkehr

1.

  1. Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957:
    Haupt- und Nebenbahnen, Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse 
  2. Unternehmungen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62
  3. Unternehmungen im Sinne des Luftfahrtgesetzes 1957, BGBl. Nr. 253, und des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 97/1998
  4. Kraftfahrlinienbetriebe im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999
  5. Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103:
    Haupt- und Kleinseilbahnen, Schlepplifte 
  6. Schlaf-(Liege-)Wagen- und Speisewagenbetriebe
  7. Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe, Mietwagengewerbe mit Omnibussen
  8. Mietwagengewerbe mit Pkw, Taxi-, Hotelwagen-, Fiakergewerbe, Kraftfahrzeugverleih sowie Funkzentralen der Taxigewerbe.
    Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten. 
  9. Abschleppdienst
    unbedingt erforderliche Tätigkeiten des Abschleppdienstes; 
  10. Personenrückholdienst
    unbedingt erforderliche Rückholdienste nach Unfällen bzw. Fahrunfähigkeit des Lenkers; 
  11. Garagen
    die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten.

2.

Straßenbetriebsunternehmungen
Unbedingt erforderliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung des Straßenbetriebes (einschließlich der Überwachung, Wartungs- und Sicherheitsarbeiten); Mauteinhebung.

3.

Tankstellen sowie der Einzelhandel mit flüssigen und gasförmigen Brenn-, Treib- und Schmierstoffen über öffentliche Zapfstellen

  1. Abgabe von Betriebsstoffen an Kraftfahrer im Betrieb von öffentlichen Zapfstellen;
  2. Verkauf von Flüssiggas und Schmierstoffen;
  3. notwendige Tätigkeiten sowie Verkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig ist;
  4. an Tankstellen die Aufsicht und Bedienung maschineller Waschanlagen.

4.

Güterbeförderung

a)

Zu- und Abfuhr von Materialien bei kontinuierlichen Bauvorhaben, die zur Aufrechterhaltung der Kontinuität unbedingt erforderlich ist und die während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden muß;

b)

Fortsetzung der Güterbeförderung im nationalen und internationalen Güterfernverkehr zur Erreichung des Zieles der Fahrt, wenn in unvorhersehbaren Fällen (außergewöhnliche Verzögerung bei der Grenzabfertigung, Pannen, Unfälle) Verzögerungen eingetreten sind;

c)

Beförderung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;

d)

Beförderung von Expreßgut, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), soweit es sich um die Zu- und Abfuhr zu und von den Abgabestellen der öffentlichen Verkehrsmittel handelt und sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;

e)

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Transport nicht lagerfähiger oder zur kurzfristigen Verwendung bestimmter radioaktiver Arzneimittel;

f)

Übersiedlungen, sofern diese während der Wochenend- und Feiertagsruhe infolge des Betriebsablaufes oder der Funktion des Auftraggebers durchgeführt werden müssen;

g)

im Rahmen des kombinierten Verkehrs (§ 2 Z 40 Kraftfahrgesetz, BGBl. Nr. 267/1967)

aa)

Fahrten mit Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern und Sattelkraftfahrzeugen innerhalb eines Umkreises von 65 km zu und von den durch Verordnung gemäß § 42 Abs. 2b der Straßenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 159/1960, festgelegten Be- und Entladebahnhöfen sowie Be- und Entladehäfen,

bb)

Be- und Entladetätigkeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß.

5.

Spedition

  1. Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Schlacht-, Stech- und Lebendvieh oder von leicht verderblichen Lebensmitteln sowie von landwirtschaftlichen Produkten, sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  2. Speditionstätigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung von Expreßgut, Luftfracht, Reisegepäck und leicht verderblichen Gütern (Sachen und Tieren), sofern diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen;
  3. speditionelle Transitabfertigung, wenn in der Güterbeförderung Verzögerungen im Sinne der Z 4 lit. b eingetreten sind und diese Tätigkeiten während der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden müssen.

6.

Kraftfahrschulen
Erteilung des Fahrunterrichtes an Samstagen bis 16 Uhr.

7.

Schiffsführerschulen (Motorbootfahrschulen und Segelschulen) im Sinne des Schifffahrtsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 62
Alle Tätigkeiten zur privaten Ausbildung an Samstagen bis 18 Uhr, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 1. April bis 30. September bis 12 Uhr.

8.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2011)

9.

Zustelldienste der Mineralölwirtschaft

  1. Vor Feiertagen, die auf einen Montag fallen, darf am vorhergehenden Samstag eine zweite Schicht gefahren werden, die spätestens um 22 Uhr zu enden hat;
  2. bei Doppelfeiertagen ist die ausschließliche Belieferung von Tankstellen am ersten Feiertag zulässig;
  3. erteilt der Landeshauptmann für Sonderfälle eine Ausnahmebewilligung nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, so ist in diesen Sonderfällen die Beschäftigung von Arbeitnehmern im erforderlichen zeitlichen Ausmaß, längstens jedoch bis 22 Uhr zulässig.