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Dokument-ID: 094783

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)

Inhaltsverzeichnis

XII. Fernmeldewesen, Nachrichtenmedien, Datenverarbeitung und Informationstechnik

1.

Herstellung und Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern.
Sämtliche Tätigkeiten, die zur Herstellung und zum Vertrieb von Tageszeitungen, tagesaktuellen Sonntagszeitungen und Montagfrühblättern unbedingt notwendig sind, soweit diese nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden können.

2.

Fernmeldewesen, Nachrichtenagenturen, Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen
Tätigkeiten zur Aufbringung, Verarbeitung und zum Vertrieb von Nachrichten einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten.

3.

Rundfunkwesen
Tätigkeiten zur Gestaltung, Produktion, Abwicklung und Ausstrahlung von Programmen einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten.

4.

Kabel-TV-Unternehmen
Abwicklung und Ausstrahlung von Programmen einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt erforderlichen Tätigkeiten.

5.

Automationsunterstützte Datenverarbeitung und Informationstechnik
Technische, Programmierungs- und Inbetriebnahmearbeiten im Rahmen der automa- tionsunterstützten Datenverarbeitung und Informationstechnik in Sonderfällen. Solche Sonderfälle sind z.B.:

  1. Betriebsstörungen
  2. Systemumstellungen
  3. Sonderarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen,

sofern diese Arbeiten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Anwenderbetriebes oder wegen der unbedingt erforderlichen Wiederaufnahme der Arbeit am Montag (nächsten Werktag) unumgänglich während der Wochenend-(Feiertags-)Ruhe durchgeführt werden müssen.

6.

Herstellung und Auslieferung von Gesetz- und Verordnungsblättern, parlamentarischen Materialien sowie von Verlautbarungsblättern für die Dienststellen des Bundes und der Länder
Sämtliche Tätigkeiten, die zur Herstellung und Auslieferung unbedingt notwendig sind, soweit diese nicht außerhalb der Wochenend- und Feiertagsruhe durchgeführt werden können.