Dokument-ID: 094788

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz-Verordnung (ARG-VO)

Inhaltsverzeichnis

XVII. Handel

1.

(Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/1997)

1a.

Inventurarbeiten an Samstagen
Arbeiten zur Erstellung und Überprüfung von

  1. Inventuren zum Ende eines Kalender(Wirtschafts)jahres
  2. Übergabe- bzw. Übernahmeinventuren einmal im Kalender(Wirtschafts)jahrc)
  3. Inventuren auf Grund behördlicher Anordnung
  4. Inventuren in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Ereignissen (wie Einbruch, Elementarereignisse) an Samstagen bis 20.00 Uhr.

2.

Verkaufstätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
Der Verkauf und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden

  1. in Theatern, Varietes, Kabaretts und Zirkussen (XIV/1a);
  2. in Lichtspieltheatern (XIV/3);
  3. bei Konzerten und musikalischen Veranstaltungen (XIV/1b);
  4. bei Kongressen, kongreßähnlichen Veranstaltungen und Konferenzen (XIII/11);
  5. in Museen und Ausstellungen (XIV/1c);
  6. in Freibädern, Hallenbädern, Wannen- und Brausebädern, Saunabetrieben und Erholungszentren (XIII/6);
  7. bei Sport- und Freizeitveranstaltungen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen und auf Campingplätzen (XIII/7 und 9);
  8. in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten (XV/1);
  9. bei Seilbahnen (XI/1e);
  10. in Verkaufsstellen für Devotionalien in Wallfahrtsorten;
  11. in Andenkenläden, Verkaufsstellen für Süßwaren;
  12. in Trafiken, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, von der Monopolverwaltungsstelle Verschleißzeiten in Zeiten der Arbeitsruhe festgelegt sind;
  13. das Feilbieten im Umherziehen gemäß den §§ 53 Abs. 1 und 53a GewO 1994

3.

Blumengroßhandel
Die unbedingt notwendigen Tätigkeiten im erforderlichen Zeitausmaß zur Verhütung der Gefahr des Verderbens von Blumen einschließlich der Zustellung an Betriebe im Sinne des Abschnittes I Z 2 lit. c.

4.

Christbaumverkauf
An Sonntagen in der Zeit vom 12. bis 24. Dezember zwischen 8 und 20 Uhr und den vorhergehenden Samstagen bis 20 Uhr.

5.

Lebensmittelhandel

  1. Ein- und Ausladen, Befördern, Manipulieren, Kommissionieren und Magazinieren von Obst und Gemüse;
  2. die unbedingt notwendigen Tätigkeiten zur Verhütung des Verderbens oder der Wertminderung von sonstigen rasch verderblichen Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Produkten im erforderlichen Zeitausmaß.

6.

Kraftfahrzeughandel
Überstellungsfahrten mit Kraftfahrzeugen an Samstagen bis 18 Uhr.

7.

Mineralölgroßhandel
Alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Ausnahme für Zustelldienste der Mineralölwirtschaft (XI/9) unbedingt erforderlich sind.

8.

Antiquitätenmessen
Verkauf von Antiquitäten im Rahmen von Antiquitätenmessen.

9.

Vorführung von Großmaschinen und Fertigungsstraßen Vorführung schwer transportierbarer Großmaschinen und Fertigungsstraßen auf dem Werksgelände des Ausstellers bzw. des Erzeugers im Zusammenhang mit Messen im Sinne des § 17 ARG.