Dokument-ID: 195326

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz (ARG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10a. Reisezeit

idF BGBl. I Nr. 46/1997 | Datum des Inkrafttretens 01.05.1997

Verläßt der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (Arbeitsstätte), um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, ist eine Reisebewegung während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, wenn diese zur Erreichung des Reiseziels notwendig oder im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.