Dokument-ID: 195332

Vorschrift

Arbeitsruhegesetz (ARG)

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Ausnahmen durch Verordnung im öffentlichen Interesse

idF BGBl. Nr. 144/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1984

Durch Verordnung sind Ausnahmen von der Wochenend- oder Feiertagsruhe für die Arbeitnehmer bestimmter Betriebe zuzulassen, wenn es das öffentliche Interesse infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert.