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Dokument-ID: 073340

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Verfahren

idF BGBl. I Nr. 170/2020 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2021

(1) Das Verfahren zur Festsetzung eines Lehrlingseinkommens wird auf Antrag eines gemäß § 26 Abs. 1 Berechtigten eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat die zur Beurteilung der Notwendigkeit der Festsetzung erforderlichen Angaben sowie einen Vorschlag über die Höhe des festzusetzenden Lehrlingseinkommens zu enthalten. § 25 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. (BGBl. I Nr. 170/2020)

(2) Die Festsetzung des Lehrlingseinommens ist im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Die Festsetzung der Lehrlingseinkommens ist einem Kataster einzuverleiben. (BGBl. I Nr. 170/2020)

(3) Abs. 1 und 2 sind auf das Verfahren wegen Abänderung oder Aufhebung des festgesetzten Lehrlingseinkommens sinngemäß anzuwenden. (BGBl. I Nr. 170/2020)

(4) § 21 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.