Dokument-ID: 073444

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 107. Anfechtung durch den Arbeitnehmer

idF BGBl. I Nr. 101/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs. 4a ist anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 101/2010)