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Dokument-ID: 073507

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

2. HAUPTSTÜCK
BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT

§ 153. Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

idF BGBl. Nr. 563/1986 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.