Dokument-ID: 073617

Vorschrift

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)

Inhaltsverzeichnis

4. Hauptstück
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter

§ 250. Verschwiegenheitspflicht

idF BGBl. I Nr. 82/2004 | Datum des Inkrafttretens 08.10.2004

(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SE-Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 231 mitwirken, ist § 115 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 230, 231) oder nach § 242 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.