Dokument-ID: 208375

Vorschrift

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

idF BGBl. I Nr. 67/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens sechs Monaten bis zu einem Jahr, für die eine Förderung aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung oder des Arbeitsmarktservice in Anspruch genommen wird, ist zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren. Im übrigen gilt § 11 Abs. 2, 3 und 4.

(BGBl. I Nr. 67/2013)