Dokument-ID: 178945

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12b. Untersuchungen

idF BGBl. I Nr. 122/2002 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2002

(1) Der Nachtarbeitnehmer hat Anspruch auf unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gemäß § 51 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in Abständen von zwei Jahren, nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach zehn Jahren als Nachtarbeitnehmer in jährlichen Abständen.

(2) Abweichend von § 12a Abs. 1 und 2 gelten für den Anspruch auf Untersuchungen die folgenden Definitionen:

  1. als Nacht gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr;
  2. Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die regelmäßig oder in mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden arbeiten.