Dokument-ID: 178972

Vorschrift

Arbeitszeitgesetz (AZG)

Inhaltsverzeichnis

ABSCHNITT 5
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

§ 18. Allgemeine Sonderbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 53/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2018

(1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Unternehmen gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für

  1. Arbeitnehmer, die
    1. auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, als Zugpersonal (§ 18f Abs. 1 Z 1) eingesetzt sind, oder
    2. in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben; (BGBl. I Nr. 124/2008)
  2. Arbeitnehmer in Straßenbahn- oder Oberleitungsomnibusunternehmen gemäß § 5 des Eisenbahngesetzes, die
    1. als Fahrpersonal eingesetzt sind,
    2. fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben oder
    3. sonstige Tätigkeiten ausüben, die die Kontinuität des Dienstes gewährleisten;
  3. Arbeitnehmer in Seilbahnunternehmen gemäß § 2 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, die
    1. als Fahrpersonal tätig sind,
    2. zur Unterstützung oder Sicherung der Passagiere beim Ein- und Aussteigen eingesetzt oder
    3. mit der Lawinensicherung, Beschneiung und Pistenpräparierung befasst sind, sofern ein vorhersehbarer übermäßiger Arbeitsanfall besteht;
  4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von
    1. Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997;
    2. Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes;
      (BGBl. I Nr. 114/2016)
  5. Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981;
  6. Arbeitnehmer, die in Unternehmen nach dem
    1. Luftfahrtgesetz 1957, BGBl. Nr. 253,
    2. Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/1998,
    3. Luftfahrtsicherheitsgesetz LSG, BGBl. Nr. 824/1992,
    als Flughafenpersonal oder als Flugsicherungspersonal Tätigkeiten ausüben, die zur Aufrechterhaltung des Luftverkehrs ständig erforderlich sind; auch wenn sie kurzfristig andere Tätigkeiten ausüben.

(2) Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit abweichend von § 4 und abweichend von der nach § 3 Abs. 1 zulässigen täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Durchrechnungszeitraumes so verteilt wird, daß im wöchentlichen Durchschnitt die nach den §§ 3 oder 5 zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Dabei darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des § 5 und des § 7 Abs. 1 jedoch zwölf Stunden insoweit überschreiten, als dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert.
(BGBl. I Nr. 53/2018)

(3) Für Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung Warte- und Bereitschaftszeiten einschließt, können durch Kollektivvertrag abweichend von den §§ 2 und 3 besondere Regelungen über das Ausmaß der Wochenarbeitsleistung, über die Bewertung der Warte- und Bereitschaftszeiten als Arbeitszeit sowie über die Art und Höhe der Abgeltung dieser Zeiten getroffen werden.

(4) Durch Kollektivvertrag kann eine von § 11 abweichende Regelung zugelassen werden, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Unternehmens gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist.

(5) Abweichungen nach Abs. 2 bis 4 oder §§ 18a bis 18d sind auch durch Betriebsvereinbarung zulässig, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.

(BGBl. I Nr. 61/2007)