Dokument-ID: 1106513

Vorschrift

Aufwandersatzverordnung 2022

Inhaltsverzeichnis

§ 1.

idF BGBl. II Nr. 552/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

  1. für das Verfahren erster Instanz
    1. bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils … 330 Euro
    2. für das weitere Verfahren … 555 Euro
  2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss … 555 Euro