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Vorschrift
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12
Kriterien | Punkte |
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten | maximal anrechenbare Punkte: 40 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer | 20 |
– im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT‑Fächer). | 30 |
– mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD) | 40 |
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt: |
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50 000 bis 60 000 Euro 60 000 bis 70 000 Euro über 70 000 Euro | 20 25 30 |
Forschungs- oder Innovationstätigkeit (Patentanmeldungen, Publikationen) | 20 |
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft) | 20 |
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Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition) | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
Berufserfahrung (pro Halbjahr) sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich | 1 10 |
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Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Deutsch- oder Englischkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2) | 5 10 |
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1) | 5 |
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Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
bis 35 Jahre bis 40 Jahre bis 45 Jahre | 20 15 10 |
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Studium in Österreich | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS‑Anrechnungspunkte | 5 |
gesamtes Diplom- oder Bachelor- und Masterstudium | 10 |
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Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 100 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 70 |
(BGBl. I Nr. 43/2023)