Dokument-ID: 163906

Vorschrift

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6.

idF BGBl. I Nr. 68/2014 | Datum des Inkrafttretens 01.11.2014

(1) Die Schlechtwetterentschädigung beträgt für Baustellen im Inland und im Ausland (§ 4 Abs. 4) 60 vH des Lohnes, der unter Zugrundelegung der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit ohne Arbeitsausfall gebührt hätte. Unter Lohn ist der vereinbarte (mindestens kollektivvertraglich festgesetzte) Stundenlohn (Bruttolohn) einschließlich Leistungszulagen, Prämien, allfälliger Werkzeugzulagen und Höhenzulagen zu verstehen. Alle übrigen Lohnbestandteile, wie Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, bleiben bei der Berechnung der Schlechtwetterentschädigung außer Betracht. Bei Arbeiten im Akkord ist der tatsächliche Akkordverdienst auf Stundenlöhne umzurechnen. In den Lohnunterlagen ist die Schlechtwetterentschädigung getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.
(BGBl. I Nr. 68/2014)

(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist für einen Lohnabrechnungszeitraum zu errechnen und am Lohnzahlungstag gleichzeitig mit dem Lohn auszuzahlen. Sie gilt als Entgelt. Eine Lohnsummensteuer ist vom Arbeitgeber für die von ihm ausbezahlte Schlechtwetterentschädigung nicht zu entrichten.

(3) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubs- und Abfertigungskasse) ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Anfrage den Stand an Schlechtwetterstunden der einzelnen Arbeitnehmer, für die Rückerstattung gewährt oder beantragt wurde, mitzuteilen. Die gleiche Auskunftspflicht trifft den bisherigen Arbeitgeber gegenüber dem neuen Arbeitgeber sowie jeden Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern.

(4) (Anm. d. Red.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994.)