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Dokument-ID: 074098

Vorschrift

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18a. Ermächtigung

idF BGBl. I Nr. 71/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2021

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Gesellschaften mit beschränkter Haftung für die Erbringung von Dienstleistungen, die in Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben stehen und diese im Interesse der in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. der jeweiligen Interessenvertretungen verbessern, unterstützen oder ergänzen, zu errichten.

(BGBl. I Nr. 71/2021)