Dokument-ID: 783984

Vorschrift

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23c.

idF BGBl. I Nr. 113/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Arbeitnehmer haben auf Verlangen der Urlaubs- und Abfertigungskasse Auskünfte über das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und über die für die Berechnung der Zuschläge maßgebenden Angaben zu erteilen sowie diese durch Unterlagen zu belegen.

(BGBl. I Nr. 113/2015)