Dokument-ID: 783985

Vorschrift

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23d.

idF BGBl. I Nr. 113/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, die Angaben nach den §§ 22 Abs. 1 bis 3, 23b, 23c sowie Angaben über zu korrigierende Beschäftigungszeiten zu überprüfen und durch eigene Erhebungen abzuändern oder zu ergänzen.

(BGBl. I Nr. 113/2015)