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Dokument-ID: 074135

Vorschrift

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Weitergeltung von Vereinbarungen

idF BGBl. Nr. 414/1972 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1973

Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen angewendet wurde, obwohl der Betrieb (Unternehmung) der Art nach nicht unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.