Dokument-ID: 074127

Vorschrift

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 33e. Urlaubsanspruch

idF BGBl. I Nr. 104/2005 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2005

Ein Arbeitnehmer gemäß § 33d hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung nach Österreich zwingend Anspruch auf bezahlten Urlaub nach Abschnitt II.