Dokument-ID: 076479

Vorschrift

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Inhaltsverzeichnis

§ 23. Gebührenfreiheit

idF BGBl. I Nr. 71/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung gemäß § 10a sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern und Verwaltungsabgaben befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

(BGBl. I Nr. 71/2013)