Dokument-ID: 076428

Vorschrift

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Erfüllung der Beschäftigungspflicht

idF BGBl. Nr. 721/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1989

(1) Auf die Pflichtzahl sind die beschäftigten und nach § 7 entlohnten begünstigten Behinderten, begünstigte Personen nach § 2 Abs. 3 und Dienstgeber anzurechnen, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 zutreffen.

(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten ihrer Zahl angerechnet:

  1. Blinde;
  2. die im Abs. 1 angeführten Behinderten vor Vollendung des 19. Lebensjahres;
  3. die im Abs. 1 angeführten Behinderten über den in lit. B angeführten Zeitpunkt hinaus für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
  4. die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und insolange der Grad ihrer Behinderung mindestens 70 vH beträgt;
  5. die im Abs. 1 angeführten Behinderten nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  6. die im Abs. 1 angeführten Behinderten, die überwiegend auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles (Rollstuhles) angewiesen sind.

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gemäß § 4 des OpferfÜrsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten ihrer Zahl.

(4) (Anm. d. Red.: Abs. 4 wurde gem. BGBl. Nr. 567/1985 aufgehoben.)