Dokument-ID: 180547

Vorschrift

Berufsausbildungsgesetz (BAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29c. Zulassung zur Ausbilderprüfung

idF BGBl. I Nr. 79/2003 | Datum des Inkrafttretens 27.08.2003

Zur Ausbilderprüfung ist zuzulassen, wer eigenberechtigt ist. Die Zulassung zur Ausbilderprüfung ist bei einer Meisterprüfungsstelle nach Wahl des Prüfungswerbers unter Anschluss der dem Nachweis des Vor- und Familiennamens und der Eigenberechtigung dienenden Unterlagen und des Nachweises über die Entrichtung der Prüfungstaxe zu beantragen. Die Meisterprüfungsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen.