Dokument-ID: 179290

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 102/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Im Sinne des 4. Teiles ist

  1. ein Anwartschaftsberechtigter:
    jene Person im Sinne des § 49 Abs 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;
  2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
    die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

(BGBl. I Nr. 102/2007)