Dokument-ID: 179297

Vorschrift

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Höhe des Kapitalbetrages

idF BGBl. I Nr. 135/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.12.2020

Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs 4.

(BGBl. I Nr. 135/2020)