Dokument-ID: 195372

Vorschrift

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK
ORGANISATIONSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN

Abschnitt 1
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

§ 1. Einberufung

idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

(1) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist, sofern Abs. 4 nicht anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates vorzunehmen. Der Anschlag hat derart zu erfolgen, daß die Arbeitnehmer des Betriebes (Arbeitnehmergruppe) ehestens von seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.

(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel, so kann der Einberufer den Anschlag auch an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.

(3) Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens eine Woche vor deren Stattfinden zu erfolgen, sofern nicht wichtige Gründe eine sofortige Einberufung erfordern. Jede Einberufung hat den Beginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordernisse (§ 5 Abs. 3) zu enthalten. Soll in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muß die Einberufung mindestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben werden. Die Geschäftsordnung (§ 8) kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten eine längere Einberufungsfrist festsetzen.

(4) Die Einberufung kann auch durch eine sonstige geeignete schriftliche oder elektronische Mitteilung erfolgen. In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen höchstens zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann die Einberufung auch durch mündliche Durchsage vorgenommen werden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung durch schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Durchsage erfolgt, für die Verständigung der stimmberechtigten Arbeitnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen darüber kann die Geschäftsordnung (§ 8) festlegen.
(BGBl. II Nr. 142/2012)