Dokument-ID: 195446

Vorschrift

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974 (BRGO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Gemeinsamer Betriebsrat

In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 40 Abs. 3 ArbVG) errichtet ist, werden, sofern § 56 nicht anderes bestimmt, von diesem sowohl die Befugnisse gemäß § 53 als auch jene gemäß § 54 ausgeübt.