Dokument-ID: 185756

Vorschrift

Betriebsrats-Wahlordnung 1974 (BRWO 1974)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Aktives Wahlrecht

idF BGBl. II Nr. 142/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind.

(BGBl. II Nr. 142/2012)